Petitionsausschuss des Landtages: Baugenehmigung des Neubaus Königsstuhl-Hotel rechtswidrig
Bauanträge im Außenbereich sollen bis auf weiteres dem Regierungspräsidium vor Genehmigung vorgelegt werden
28.2.2021 awl Jahrelang stand das 1864 errichtete Hotel leer und verfiel, bis das Anwesen nur noch ein Trümmergrundstück war. [bild: Altes Königstuhlhotel ]
Nach zweifachem Besitzerwechsel wurde vom neuen Eigentümer in den Folgejahren ein Antrag auf Umbau und Erweiterung gestellt, der mehrfach erweitert wurde. 2018 erteilte das Baurechtsamt eine Abrissgenehmigung, da eine Sanierung aufgrund der schlechten Bausubstanz als unwirtschaftlich betrachtet wurde.
Bereits nach Bekanntwerden der ersten Planungen wurde von Anliegern, von anderen interessierten Bürgern, von Naturschutzverbänden und im Gemeinderat erhebliche Kritik geübt. Der Neubau sei überdimensioniert und entspreche nicht den im Außenbereich zulässigen Veränderungen in einem Landschaftsschutzgebiet. Herbert Harth, Anrainer und Architekt, wird von der Rhein-Neckar-Zeitung zitiert mit der Aussage „Das Baugesetzbuch ist bei solchen Außenanlagen sehr restriktiv. Es gibt einen Bestandschutz für existierende Gebäude, die kann man auch um ein angemessenes Maß erweitern. Das ist Ermessenssache des Baurechtsamtes, normalerweise sind 20-40% in Ordnung. Was aber auf dem Königstuhl passiert, sind gleich 300%“.
Einer der Anlieger hat den Petitionsausschuss des Landtages bemüht, um eine Bewertung des Projektes und des Genehmigungsverfahrens zu erhalten. Inzwischen liegt eine Antwort des Petitionsausschusses vor, die mit der unteren Baurechtsbehörde harsch ins Gericht geht. Die Stellungnahme des Petitionsausschusses führt u.a. aus: „Die rechtlichen Voraussetzungen für die von der unteren Baurechtsbehörde erteilten Genehmigungen zum Abriss und Neubau der Hotel-Gaststätte, insbesondere die Änderungsgenehmigungen Nr.6 (einschließlich Nr.5 ) vom 12. Oktober 2018, lagen nicht vor.“ Bereits die ursprünglich geplanten Erweiterungen hätten das Maß überschritten, das nach Baugesetzbuch noch als angemessen bezeichnet werden könne. Zudem sei mit der Genehmigung für den kompletten Abriss des Bestandsgebäudes auch der Bestandsschutz für das frühere Gebäude entfallen.
Der Ausschuss begründet dies mit der Landschaftschutzgebiets-Verordnung, die Änderungen im Schutzgebiet verbietet, „welche die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen.“ Bauliche Anlagen dürften nur errichtet werden, wenn sie diesen Zielen nicht zuwiderliefen. Dies sei bei dieser Planung jedoch gegeben. Auch seien die naturschutzrechtlichen Erlaubnissen früherer Jahre nicht hinreichend begründet worden. Zur den Genehmigung vom 12.Oktober 2018 sei eine solche Erlaubnis gar nicht erteilt worden.
Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass eine Baugenehmigung für die Erweiterung der Hotel-Gaststätte im Landschaftsschutzgebiet nicht hätte erteilt werden dürfen. Andererseits würdigt er ein schutzwürdiges Interesse des Bauherrn, der der davon ausgehen konnte, dass die erteilte Baugenehmigung Rechtskraft habe. Ein vollständiger Rückbau des im Rohbau fertiggestellten Gebäudes sei ihm deshalb – in Abwägung öffentlicher und privater Interessen - nicht zuzumuten. Deshalb könne der Petition letztlich nicht abgeholfen werden.
Die Stadt wurde allerdings aufgefordert, bis auf Weiteres die Bescheidung von Bauanträgen im Außenbereich vorab mit dem Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde abzustimmen.
Im Anhang:
Schreiben BUND
Entscheidung Petitionsausschuss, S.37-40